Miersch Druckmedien
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Allgemeine Lieferbedingungen von Miersch - Druckmedien

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MIERSCH - Druckmedien (im Folgenden "MD") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MD mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden "Auftraggeber") über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MD ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MD auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von MD sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann MD innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) MD behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von MD weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von MD diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Leistungen von MD

(1) Die von MD geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) MD ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen seiner Wahl zu bedienen.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, übermittelt der Auftraggeber die zur Leistungserbringung benötigten Daten fertig formatiert auf elektronischem Weg an MD. Eine Prüfung erfolgt nur auf die Einhaltung technischer Spezifikationen.

(4) Korrekturabzüge (und, sofern vereinbart, Andrucke) sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und druckreif an MD zurückzugeben. Für die von MD zu liefernde Ware ist dieser vom Auftraggeber geprüfte Korrekturabzug maßgeblich. Wenn nicht gesondert so vereinbart schuldet MD nicht die Überprüfung vom Auftraggeber angelieferter Daten auf inhaltliche und grammatikalische Richtigkeit, korrekte Rechtschreibung, Satz oder anderes, außer der Einhaltung technischer Spezifikationen.

(5) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass unverschlüsselte Daten, die über das Internet versandt werden, einerseits bekannt werden könnten und andererseits von Dritten verändert werden könnten. Der Auftraggeber trägt das alleinige Haftungsrisiko, dass Daten nicht oder nicht in der von ihm gesandten Form bei MD ankommen. Der Auftraggeber trägt ebenfalls das alleinige Haftungsrisiko, falls von Dritten Missbrauch mit den unverschlüsselt gesandten Daten betrieben wird. MD darf darauf vertrauen, dass die Daten in der Form, in der sie empfangen werden, vom Auftraggeber gesandt wurden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von zehn Tagen netto ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim MD. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(3) Eventuell gewährte Skonti beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung u. ä.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von MD in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets nur voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(3) MD kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen MD gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MD noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MD dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist MD berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagergebühren) ersetzt zu verlangen.

(5) MD haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MD nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MD die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MD zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MD vom Vertrag zurücktreten.

(6) MD ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MD erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7) Gerät MD mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von MD auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Versand

(1) Wenn nicht anders vereinbart, unterstehen Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von MD.

(2) Die Sendung wird von MD nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.

(4) Sofern sich nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Auftraggebers eine Änderung des Lieferortes ergibt, ist MD berechtigt hierfür eine Bearbeitungspauschale von EUR 75,-- zu erheben. Der Nachweis von höheren Kosten bleibt vorbehalten.

§ 7 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von MD, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag¬geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter¬suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn MD nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge MD nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von MD ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an MD zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet MD die Kosten des günstigsten Versandweges.

(3) Die vorstehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit entfällt auch dann nicht, wenn zuvor Ausfallmuster, Druckfahnen o.ä. der bestellten Ware übersandt wurden.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MD nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von MD, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die MD aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird MD nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen MD bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen MD gehemmt.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von MD den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von MD auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) MD haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutzpflicht und Obhut, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit MD gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von MD für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MD.

(6) Soweit MD technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von MD wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von MD, bis alle Forderungen erfüllt sind, die MD gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat MD das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern MD die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn MD die Vorbehaltsware pfändet. Von MD zurückgenommene Vorbehaltsware darf verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Auftraggeber MD schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.

(2) Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MD ab. MD nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf diese an MD abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für MD einziehen, solange MD diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von MD, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird MD die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann MD von ihm verlangen, dass dieser MD die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und MD alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die zur Geltendmachung der Forderungen benötiget werden.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für MD vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die MD nicht gehören, so erwirbt MD Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen MD nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt MD Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und MD sich bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber MD anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. MD nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für MD verwahren.

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum von MD hinweisen und muss MD unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit MD seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die MD in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.

(6) Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist MD verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von MD gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. MD darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 11 Datenschutz

(1) MD speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie personenbezogene Daten Dritter (z. B. Adressdaten), welche vom Auftraggeber bereitgestellt wurden, soweit dies für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Für den Fall, dass MD für die Erbringung dieser Leistungen Erfüllungsgehilfen einsetzt, dürfen die Daten an diese weitergegeben bzw. diesen zugänglich gemacht werden.

(2) Eine weitergehende Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt nur, sofern der Auftraggeber in diese Nutzung eingewilligt hat.

(3) Ist eine Einwilligung Dritter in die Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich (z. B. Kunden des Auftraggebers) verpflichtet sich der Auftraggeber, diese einzuholen. Auf Anforderung von MD sind die Einwilligungen nachzuweisen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MD und dem Auftraggeber nach Wahl von MD Rosenheim oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen MD ist in diesen Fällen jedoch Rosenheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen MD und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Günther Miersch